Deutschland hat seine zentrale Heizungsförderung am 21. Juli 2026 reformiert – und damit einen Countdown gestartet. Die 30 % Grundförderung für Wärmepumpen, Solarthermie und Biomasse bleibt bestehen, doch der Spitzenbonus für den Austausch eines funktionierenden fossilen Heizkessels wurde von 20 % auf 16 % gekürzt und schrumpft nun alle sechs Monate, bis er im August 2028 null erreicht.
Was ist passiert?
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung des Klima- und Transformationsfonds im Bundeshaushalt 2026 wurde die BEG-Heizungsförderung (KfW-Programm 458) mit Wirkung zum 21. Juli 2026 neu strukturiert. Anträge, die in einem kurzen Übergangsfenster (9.–20. Juli) gestellt wurden, wurden noch nach den alten Regeln bearbeitet; alles seither läuft nach den neuen.
Die Grundförderung bleibt bei 30 % der förderfähigen Kosten für Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzellen und Fernwärmeanschlüsse. Die Zusatzförderungen wurden jedoch gekürzt: Der Effizienzbonus von +5 % für Wärmepumpen entfällt, der Biomassezuschlag von 2.500 € entfällt, und der Klimageschwindigkeitsbonus – die Belohnung für den Austausch einer funktionierenden Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung – wurde gekürzt und mit einem Degressionsplan versehen:
| Antragstellung | Klimageschwindigkeitsbonus | | --- | --- | | 21.07.2026 – 31.01.2027 | 16 % | | 01.02.2027 – 31.07.2027 | 12 % | | 01.08.2027 – 31.01.2028 | 8 % | | 01.02.2028 – 31.07.2028 | 4 % | | Ab 01.08.2028 | 0 % |
Auch die Obergrenze der förderfähigen Kosten sinkt: von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit und danach alle sechs Monate um weitere 750 €, bis sie 2030 bei 22.000 € liegt.
Wer ist betroffen?
Eigentümer, die einen funktionierenden fossilen Heizkessel ersetzen, trifft es am härtesten – gerade der für sie gedachte Bonus schmilzt nun ab. Haushalte mit niedrigerem Einkommen profitieren tatsächlich: Der Einkommensbonus wurde in drei Stufen neu gefasst – +40 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 € und +10 % bis 50.000 € –, und ein neuer Familienfreibetrag zieht je minderjährigem Kind 10.000 € vom Einkommen ab, was viele Familien in eine höhere Stufe bringt. Die Gesamtförderung ist auf 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt – 80 % für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 €.
Bei den Technologien wurde nichts gestrichen: BAFA-gelistete Wärmepumpen (SCOP ≥ 3,0), nach Solar Keymark zertifizierte Solarthermieanlagen und Kombinationen aus PVT und Wärmepumpe bleiben alle förderfähig.
Was sollten Sie tun?
Stellen Sie Ihren Antrag vor der nächsten Absenkung. Ein Haushalt ohne Einkommensbonus kombiniert heute die Grundförderung von 30 % mit dem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % zu 46 % – bis zu 12.880 € bei 28.000 € förderfähigen Kosten –, doch derselbe Antrag nach dem 1. Februar 2027 erhält nur noch 42 %, und zwar bei einer Obergrenze der förderfähigen Kosten, die bereits zu sinken begonnen hat. Zwei Verfahrensregeln sind wichtig: Stellen Sie den Antrag über das KfW-Zuschussportal vor Abschluss des Installationsvertrags (der Vertrag braucht eine aufschiebende Bedingung) und sichern Sie sich zuvor die Bestätigung zum Antrag (BzA) von einem Energieeffizienz-Experten oder einem qualifizierten Fachunternehmen.
Wie geht es weiter?
Die nächste Degressionsstufe folgt am 1. Februar 2027. Nach den jüngsten Ankündigungen bereitet Berlin zudem ab 2027 einen „Wertschöpfungsbonus“ vor, der einen Teil der Grundförderung daran koppeln würde, wo Wärmepumpen hergestellt werden. Details werden im zweiten Halbjahr 2026 erwartet, und die Regeln entwickeln sich noch weiter. Prüfen Sie daher die aktuelle Förderfähigkeit mit Ihrem Installateur oder mit uns, bevor Sie einen Antrag stellen. Und die Kostenobergrenze sinkt weiter: Bis 2030 gilt für dieselbe Sanierung eine Obergrenze von 22.000 € statt 28.000 €.
Alles zur Förderung im Überblick – Fördersätze, Voraussetzungen, Förderwege für PVT und die Antragsschritte – finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zur Heizungsförderung in Deutschland 2026.
